Um dem Mediationsverfahren einen Rahmen zu setzen, haben sich einige Grundprinzipien heraus entwickelt, um so auch den Konfliktbeteiligten eine höhere Chance für eine bessere Ergebnisfindung im Sinne des Konsens zu geben. Neben diesen Grundprinzipen können sich die Medianden und der MediatorIN allerdings auch selbst noch weitere Prinzipien erarbeiten.
1. Freiwilligkeit
Die Mediation basiert durch alle Phasen des Verfahrens hindurch stets auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Danach wird also aus autonomen Gründen heraus begonnen, ohne äußeren Zwang. Auch wenn es passieren kann, dass eine Partei zunächst als eine Art Notlösung in das Verfahren einwilligt, als so zu sagen "geringeres Übel", gilt es dennoch herauszufinden, ob zu Beginn zumindest die Bereitschaft für eine offene Verhandlungsatmosphäre gegeben ist, welche als Sinn und Zweck des Freiwilligkeitsprinzip angesehen wird. Bei möglichen Vorbehalten gegenüber der Freiwilligkeit, muss dies vom MediatorIN direkt angesprochen und die Bereitschaftszustimmung aller Beteiligten eingeholt werden, ansonsten kann das Verfahren nicht zustande kommen.
Auch während des Verfahrens besteht jederzeit die Möglichkeit des Abbruchs auf Wunsch einer Partei und/oder des MediatorsIN bei unhaltbaren Umständen.
2. Neutralität und Allparteilichkeit des MediatorsIN
Der MediatorIN fungiert als Vermittler der Medianden im Verfahren. Daher gilt es stets eine neutrale Stellung einzunehmen. Ein MediatorIN verfolgt weder eigene Interessen, noch bewertet oder beratschlagt er die verhandelnden Parteien. Vielmehr gibt er Hilfestellungen und Anleitungen zum Verfahren und wenn nötig auch erforderliche Informationen als Verwalter des Verfahrens.
Unter Allparteilichkeit versteht man die allgegenwärtige Unterstützung in der jeweils von den einzelnen Medianden benötigten Form. So wird vom MediatorIN nicht nur Empathie bezüglich seines Gegenübers gefordert, sondern auch die jeweilige Zuwendung, um jeden Medianden bestmöglich im Verfahren bei der Mitarbeit zu unterstützen. Darunter kann auch eine punktuelle Mehrzuwendung einer Partei gegenüber der anderen notwendig sein, um zu einem ausgewogenen Ergebnis zu gelangen. Beispielsweise kann dies erforderlich sein, wenn eine Partei der anderen gegenüber argumentativ nicht ganz gewachsen ist. Dann ist eine Unterstützung des MediatorsIN durch Verleihung seiner sprachlichen Kompetenz in Form von Umformulierungen zulässig.
3. Eigenverantwortung und Autonomie der Medianden
Die Medianden erarbeiten den Konsens eigenverantwortlich. Damit ist gemeint, dass nur die Parteien selbst Lösungen zu ihrem Konflikt erarbeiten. Der MediatorIN sollte weder Lösungsvorschläge machen, noch andere Einflussnahme auf das Verhandlungsergebnis nehmen. Er fungiert vielmehr als Kommunikator und Vermittler während des Verfahrens. Dennoch besitzt er auch echte Helferfunktionen, wenn es zum Beispiel um Prüfung rechtlich haltbare Ergebnisse oder Verhandlungstechniken sowohl psychologischer als auch kommunikativer Art und Weise geht.
4. Informiertheit
Zu Beginn werden die Parteien über alle wesentlichen Tatsachen und gesetzlichen Grundlagen informiert, die für die Entscheidung von Belang sind. Dazu kann entweder eine externe parteiliche Anwaltsberatung oder durch einen AnwaltsmediatorIN selbst geschehen. Es ist dringend notwendig alle den Konflikt betreffenden Informationen offenzulegen und diesen offenen Informationsfluss während des ganzen Verfahrens beizubehalten. Ausnahmen können sich bei vertraulichen Informationen aus Einzelgesprächen ergeben. Regelmäßig wird zur zu Beginn des Verfahrens ein Status quo vereinbart, als symbolischer Waffenstillstand und die Absicherung der jeweils anderen Partei nicht über den Kopf des anderen hinweg andere Tatsachen zu schaffen, die die Mediation scheitern lassen würde.
5. Vertraulichkeit
Einen hohen Stellenwert in der Mediation kommt der Vertraulichkeit zu. Alle Beteiligten, inklusive des MediatorsIN, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, welche in der Regel auch im Mediationsvertrag festgehalten wird. Dies dient dem Zweck die im Verfahren gewonnenen Informationen nicht zum Nachteil der des jeweiligen Konfliktpartners zu verwenden. Diese Pflicht betrifft insbesondere den MediatorIN in zweierlei Hinsicht. Zum einen ist er über den Inhalt des Mediationsverfahrens gegenüber der Außenwelt zum Stillschweigen verpflichtet. Zum anderen darf er auch in einem Einzelgespräch vertraulich erhaltene Informationen nicht weitergeben. Bei Verletzung des Vertraulichkeitsprinzips drohen der Verfahrensabbruch bis hin zu hohen Schadensersatzforderungen bei Wirtschaftsmediationen.
6. Ergebnisoffenheit
Eine erfolgreiche Mediation lebt von der Offenheit und Bereitschaft für gemeinsame Lösungswege. Um diese zu erreichen ist es zwingend notwendig, dass alle Beteiligte gewillt und in der Lage sind, nach neuen Wegen und Möglichkeiten zur zukunftsorientierter Konfliktbewältigung zu streben. Es ist legitim dass jeder Konfliktpartner zunächst seine Ideallösung formuliert, um diese mit der Ideallösung des Gegenübers in Einklang zu bringen.